Fahrordnung für Wege und Plätze im Vereinsgelände
Kleingartenanlage “ Hinter dem Mühlenteich“ der Hansestadt Wismar e.V.
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Geltungsbereich
Für die Nutzung der Wege und Plätze im Vereinsgelände mit Motorfahrzeugen sind
die Grundsätze der Straßenverkehrsordnung gültig.
1.2 Geltungszeitraum
Der Fahrzeugverkehr ist nur während der Gartensaison von Beginn der Sommerzeit
bis zum Ende der Sommerzeit in beschränktem Umfang zugelassen.
Während der Winterruhe gilt absolutes Fahrverbot, Ausnahme ist hierbei das
Abstellen von Fahrzeugen auf dem Vereinsstellplatz.
1.3 Haftung
Das Befahren der Kleingartenanlage und das Abstellen auf den Stellplätzen erfolgt
auf Verantwortung und Gefahr des Fahrers, für entstandene Schäden haftet der
Fahrer des Fahrzeuges.
2. Fahrordnung
2.1 Einschränkung für den Fahrzeugverkehr im Vereinsgelände
Die Gartenanlage dient der kleingärtnerischen Tätigkeit, der Pflege der Natur und
der Erholung unserer Kleingärtner und Spaziergänger.
Daher gelten für den Fahrzeugverkehr im Vereinsgelände folgende
Einschränkungen:
– notwendige Fahrten sind gemäß § 1der StVo durchzuführen
– in der gesamten Anlage gilt Schrittgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge
– es ist alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören könnte
– die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 ist von allen Fahrern, auch die mit
Sondergenehmigung einzuhalten (Rahmengartenordnung Pkt.VI Abs.1 und Pkt.
VII Abs. 5)
– Der Aufenthalt der Fahrzeuge innerhalb der Anlage muss sich auf das
Be- und Entladen beschränken – Parkvorgänge sind nicht gestattet
– Fahrer mit Sondergenehmigung haben das Fahrzeug auf den Stellflächen
abzustellen und den Parkausweis gut sichtbar hinter der Frontscheibe des
Fahrzeuges auszulegen
2.2 Zulässige Fahrten nur für Vereinsmitglieder
An folgenden Wochentagen sind Fahrten mit PKW bzw. PKW mit Anhänger nur für
unsere Vereinsmitglieder genehmigungs- und gebührenfrei:
Mittwoch von 08:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 15:00 bis 20:00 Uhr
Samstag von 08:00 bis 13:00 Uhr
Zu beachten sind insbesondere die Schließzeiten der Schrankenanlage, da eine
nochmalige Öffnung nach Ende der Fahrzeiten nur gebührenpflichtig gemäß
Finanzordnung möglich ist.
2.3 Fahrten mit Genehmigung
Fahrten mit Kleintransporter oder Multicar sind nur bis zu einem Gesamtgewicht
von 2,5 t zulässig und grundsätzlich genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Wege trocken und fest sind.
Die Vereinbarung von Fahrterminen ist telefonisch zu den Sprechzeiten oder per
Mail an den Vorstand möglich.
2.4 Gebühren – siehe Finanzordnung
2.5 Fahrten für Behinderte
Fahrgenehmigungen für Behinderte werden nur an Vereinsmitglieder und
an ihre zum Haushalt gehörenden behinderten Angehörigen unter der
Vorlage gültiger Schwerbehindertenausweise mit Zusatz G erteilt.
3. Verstöße gegen die Fahrordnung
Die Einhaltung der Fahrordnung obliegt auch im eigenen Interesse jedem
Vereinsmitglied.
Die Einhaltung der Fahrordnung wird durch die eingesetzten Wegeobleute oder
durch Mitglieder des Vorstandes kontrolliert.
Vereinsmitglieder, die wiederholt die Fahrordnung missachten, kann das Befahren
der Anlage durch den Vorstand untersagt werden.
4. Gültigkeit
Diese Fahrordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und behält
ihre Gültigkeit bis auf Widerruf oder bis zur Veröffentlichung einer
neuen Fahrordnung.
Stand 11/2024
