Fahrordnung

für Wege und Plätze im Vereinsgelände

1. Allgemeine Grundsätze

1. 1. Geltungsbereich

Für die Nutzung der Wege und Plätze im Vereinsgelände mit Motorfahrzeuge sind die Grundsätze der Straßenverkehrsordnung gültig.

1.2. Geltungszeitraum

Der Fahrzeugverkehr ist nur während der Gartensaison von Beginn der Sommerzeit bis zum Ende der Sommerzeit in beschränktem Umfang zugelassen.

Während der Winterruhe gilt absolutes Fahrverbot (Ausnahme ist hierbei das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Vereinsstellplatz).

1.3. Haftung

Das Befahren der Kleingartenanlage und das Abstellen auf den Stellplätzen erfolgt auf Verantwortung und Gefahr des Fahrers.

Für entstandene Schäden haftet der Fahrer des Fahrzeuges.

2. Fahrordnung

2.1. Einschränkungen für den Fahrzeugverkehr im Vereinsgelände

Die Gartenanlage dient der kleingärtnerischen Tätigkeit, der Pflege der Natur und der Erholung unserer Kleingärtner und Spaziergänger. Daher gelten für den Fahrzeugverkehr im Vereinsgelände folgende Einschränkungen.

  • Fahrten mit Motorfahrzeugen sind Ausnahmen, die der besonderen Zustimmung des Vorstandes bedürfen.
  • Notwendige Fahrten sind gemäß § 1 der StVO durchzuführen.
  • In der gesamten Anlage gilt Schrittgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge.
  • Es ist alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören könnte. (Rahmengartenordnung Pkt. VI. Abs.1 und Pkt. VII Abs.5)
  • Der Aufenthalt der Fahrzeuge innerhalb der Anlage muss sich auf das Be- und Entladen beschränken.

2.2. Zulässige Fahrten nur für Vereinsmitglieder

An folgenden Wochentagen sind Fahrten mit PKW bzw. PKW mit Anhänger nur für  unsere Vereinsmitglieder genehmigungs- und gebührenfrei.

Mittwoch von 8 bis 20 Uhr

 Freitag von 16 bis 20 Uhr

 Samstag von 8 bis 13 Uhr

Beachten Sie hierbei insbesondere die Schließzeiten der Schrankenanlage, da eine nochmalige Öffnung nach Ende der Fahrzeit nicht möglich sein wird.

2.3. Fahrten mit Genehmigung

Fahrten mit Kleintransporter oder Multicar sind nur bis einem Gesamtgewicht von 2.5t zulässig und grundsätzlich genehmigungs- und gebührenpflichtig.

Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Wege trocken und fest sind.

In Ausnahmefällen oder bei besonderer Dringlichkeit ist die Vereinbarung von Fahrterminen auch für andere Tage möglich.

Die Vereinbarung von Fahrterminen ist im Vereinsbüro Garten Nr. 92 immer am Sonnabend zwischen 10 und 11 Uhr möglich oder in dringenden Fällen bei Vorstandsmitgliedern, die sich in der Kleingartenanlage befinden.

2.4. Gebühren

LKW mit Vereinbarung des Fahrtermins 6,50 €

Für Kleintransporter oder Multicar mit Vereinbarung des Fahrtermins 5,00 €

Für PKW mit Anhänger mit Vereinbarung des Fahrtermins 4,00 €

Für PKW mit Vereinbarung des Fahrtermins 3,00 €

2.5. Fahrten für Behinderte

Fahrgenehmigungen für Behinderte werden nur an Vereinsmitglieder und an ihre zum Haushalt gehörenden behinderten Angehörigen unter der Vorlage gültiger Schwerbehindertenausweise oder anderer amtsärztlicher Dokumente erteilt.

3. Verstöße gegen die Fahrordnung

Die Einhaltung der Fahrordnung obliegt auch im eigenen Interesse jedem Vereinsmitglied selbst.

Die Einhaltung der Fahrordnung wird durch die eingesetzten Wegeobleute oder durch Mitglieder des Vorstandes kontrolliert.

Vereinsmitglieder, die wiederholt die Fahrordnung missachten, werden durch den Vorstand zur Verantwortung gezogen.

4. Gültigkeit

Diese Fahrordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis auf Widerruf oder bis zur Veröffentlichung einer neuen Fahrordnung.

Der Vorstand

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