Satzung

Satzung

§ 1 Allgemeines


1. Der Verein führt den Namen:
Kleingartenanlage „Hinter dem Mühlenteich“ der Hansestadt Wismar e.V.
(im folgenden KGV genannt).
Er hat seinen Sitz in Wismar und umfasst den Bereich der Gemarkung
Wismar, Flur 1, Flurstücke 5195/4; 5196/1 und 5197/1
Der KGV ist unter diesen Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht
Schwerin unter VR 3042 eingetragen.
2. Gerichtsstand und Sitz ist die Hansestadt Wismar.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der KGV ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde der Hansestadt
Wismar e.V.
5. Zustellungen an den KGV sind an die Adresse des Kreisverbandes der
Gartenfreunde der Hansestadt Wismar e.V. zu veranlassen.

§ 2 Ziele und Aufgaben


1. Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung der Kleingärtnerei,
des Kleingartenwesens und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen, die
der Allgemeinheit dienen. Der KGV setzt sich dafür ein, dass die
Kleingartenanlage erhalten bleibt.

2. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Es werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer,
ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.

3. Der KGV ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig. Der
KGV setzt sich für die Gleichbehandlung von Minderheiten ein. Unvereinbar
sind Kontakte mit extremistischen Parteien und ihren Ablegern sowie zu
verfassungsfeindlichen Organisationen sowie deren Vertretern.

4. Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der KGV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erhaltung der Kleingartenanlage als Dauerkleingartenanlage gemäß
Bundeskleingartengesetz und B-Plan Nr. 36/94 der Hansestadt Wismar. Die
Nutzung der gepachteten Bodenflächen zur Bewirtschaftung von Kleingärten
entsprechend der geltenden Rahmengartenordnung des Vereins.
b) Die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.
c) Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Verband
im Rahmen des Generalpachtvertrages für Kleingartenflächen und des
Verwaltungsabkommens.

6. Kleingärten darf der KGV nur an Vereinsmitglieder zur Nutzung übergeben.
Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten überwiegend zur Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.

7. Der KGV fördert das Interesse der Mitglieder an sinnvoller, ökologisch
orientierter Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem Schutz der
natürlichen Umwelt und der Landschaft und unterstützt die Erziehung von
Kindern und Jugendlichen zur Naturverbundenheit. Zur Bienenhaltung in den
Kleingärten werden die Festlegungen entsprechend Bundeskleingartengesetz
und der Rahmengarten-ordnung vom Verein umgesetzt.
8. Es gelten die jeweils gültige Rahmengarten- und Finanzordnung des KGV, die
durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 3 Mitgliedschaft


1. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen
Kleingarten, der unter der Verwaltung des KGV steht, nutzen will (fördernde
oder passive Mitglieder). Ausnahmen sind auf Beschluss des Vorstandes
möglich.
b) Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber
dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages
für das laufende Kalenderjahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftlich erklärten Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende des jeweiligen Pachtjahres.
b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied insbesondere gegen die Satzung
verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist,
Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes
Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen
vom Vorstand zu fassender Beschluss mit Begründung. Das Mitglied muss
vom Vorstand vor Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem
Mitglied schriftlich zuzustellen. Einspruch kann jedes Mitglied innerhalb von
2 Wochen nach schriftlicher Übergabe, im Postzustellungsverfahren mit
Empfangsbestätigung, erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand
abgelehnt, kann jedes Mitglied seinen Einspruch vor der
Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
c) durch den Tod.
Die Beendigung der Mitgliedschaft wegen a) und b) ist zwingend verbunden
mit der Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages. Im Fall c)
endet das Kleingartenpachtverhältnis automatisch. Ein Anspruch auf einen
Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft in dem KGV ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet sich über die Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung etc. in den Aushängen innerhalb der Kleingartenanlage des
KGV zu informieren.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Das Mitglied genießt das aktive und das passive Wahlrecht im KGV.
Jedes Mitglied hat das Recht:
1. die Einrichtungen des KGV entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen
2. an den Veranstaltungen des KGV teilzunehmen, Hinweise zu geben,
Vorschläge und Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung
einzureichen
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. sich nach bestem Können für die Belange des KGV einzusetzen
2. sich loyal gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zu verhalten und ein
kreatives demokratisch geprägtes Vereinsleben zu unterstützen sowie zur
Erhaltung der Anlage beizutragen.
3. die ihm überlassene Parzelle nach den Regeln des Bundeskleingarten-
gesetzes und insbesondere der Rahmengartenordnung zu bewirtschaften
4. Vorauszahlungen von Wasser und Strom entsprechend den Regelungen der
Finanzordnung zu leisten
5. an Mitgliederversammlungen sowie sonstigen, für alle Mitglieder
verbindlichen Veranstaltungsterminen teilzunehmen oder den Vorstand über
die Abwesenheit schriftlich zu informieren
6. sich nach Maßgabe dieser Satzung und der Rahmengartenordnung an den
Gemeinschaftsaufgaben und -einsätzen zu beteiligen und insb. die
festgelegten Pflichtstunden zu leisten – für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene
Ersatzbetrag zu entrichten; über eine Reduzierung der Gemeinschaftsarbeit
oder eine Befreiung davon aus Altersgründen bzw. wegen Behinderung oder
Krankheit entscheidet der Vorstand
7. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zusammen mit der Pacht,
den öffentlich-rechtlichen Lasten und den sonstigen sich aus der Nutzung einer
Kleingartenparzelle ergebenden finanziellen Verpflichtungen (z.B. Kosten für
Strom, Wasser, Versicherungen, Umlagen, etc.) fristgemäß zu begleichen.

Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand
berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen entsprechend der Beitragsordnung
des KGV zu erheben.
Die Mitglieder des Vorstandes, der Prüfgruppe sowie Beauftragte nach § 8 Nr. 8
sind von der Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit befreit.
Das Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung des Namens oder der Wohnanschrift
dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Durch nicht gemeldeten
Wohnungswechsel entstandene Kosten trägt das Mitglied.

§ 5 Kündigung


Zahlt der Pächter innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die
Jahresrechnung nicht, ist die Kündigung des Pachtverhältnisses und die
Vereinsmitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist durch den Vorstand möglich.
Mahnverfahren wegen aufgrund erheblicher Bewirtschaftungsmängel sowie
Verstöße gegen die Rahmengartenordnung
Der Vorstand des Vereins hat nach § 9 (l) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz bei
der Feststellung von Bewirtschaftungsmängel sowie Verstöße gegen die
Rahmengartenordnung eine schriftliche Mahnung auszusprechen.
Setzt der Pächter danach sein Verhalten fort und verstößt weiter gegen die
bestehenden Normen der Rahmengartenordnung, Pachtvertrag, Satzung und
Bundeskleingartengesetz, ist die ordentliche Kündigung des Pachtvertrages
und die Vereinsmitgliedschaft auszusprechen.
Entsprechend der vereinbarten Regelung im Pachtvertrag fällt der Kleingarten
an den KGA zurück und wird von diesem an einen von ihm ausgewählten
Nachfolger neu verpachtet.
Der aufgebende Pächter ist verpflichtet, alle zur weiteren nicht erfolgreichen
oder unbrauchbaren Baulichkeiten, Anpflanzungen auf Verlangen des
Verpächters zu entfernen.

§ 6 Organe


Organe des KGV sind:
 die Mitgliederversammlung
 der Vorstand
 die Rechnungsprüfgruppe

§ 7 Mitgliederversammlung


1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Kalenderjahr als
Jahreshauptversammlung stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der
Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn
mindestens 25 % der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag
mit Hinweis

auf Verhandlungsgegenstände vorlegen.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen und
von einem durch den Vorstand zu bestimmendem Versammlungsleiter geleitet.

Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe von
Zeit, Ort, der Tagesordnung und der Beschlusspunkte erfolgen. Sie kann
auch durch Aushang in der Kleingartenanlage des KGV sowie per E-Mail
bekannt geben werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
5. Anträge zur Behandlung spezieller Themen in der ordentlichen Mitglieder-
versammlung (Jahreshauptversammlung) sind spätestens 30 Tage vor der
Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
6. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Berichtes vom Vorstand und des Berichtes der
Rechnungsprüfgruppe
b) Beschlussfassung über den Haushalt für das Geschäftsjahr
c) Entlastung des Vorstands
d) wenn erforderlich, Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des
Vorstandes, der Delegierten, Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe und
anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes gemäß der von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung
e) Festsetzung des Aufnahmebeitrages und des Mitgliedsbeitrages,
eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen
f) endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß
§3 Abs.2b
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
h) Satzungsänderungen.
7. Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
Beschlüsse zur Satzungsänderung setzen die Zustimmung einer ¾-Mehrheit
der erschienenen Mitglieder voraus. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Soll der Austritt aus dem Kreisverband der Gartenfreunde der Hansestadt
Wismar e.V. beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor
Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.
8. Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom
Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, und weitere 2 bis 4
Mitglieder, z.B. Schriftführer, Fachberater, IT-Verantwortliche u.a. Die
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder und Pächter eines Gartens
sein.
2. Der KGV wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder stets gemeinsam vertreten, darunter immer der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine
Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Scheidet jedoch ein Vorstandsmitglied aus, ist dieses Amt auf der nächsten
Mitgliederversammlung durch eine Wahl personell zu ersetzen.
Der Vorstand wird ermächtigt, bei Ausscheiden einzelner Mitglieder vor einer
Mitgliederversammlung geeignete Mitglieder neu in den Vorstand zu
kooptieren. Die kooptierten Mitglieder des Vorstandes haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie die gewählten Vorstandsmitglieder. Spätestens in
der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Wahl hinsichtlich der
kooptierten Mitglieder durchzuführen. Jede Änderung in der
Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen
Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des KGV. Er hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz und
Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich und darf
nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des KGV gerichtet sein.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder
anwesend sind.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, dieses wird
digital erstellt und abgelegt, die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der
darauffolgenden Sitzung durch die Vorstandsmitglieder.
8. Der Vorstand hat das Recht, Obleute zu berufen, sie wirken für den Vorstand
beratend.


9. Ein Ersatz tatsächlicher entstandener Aufwendungen ist zulässig. Pauschale
Aufwandsentschädigungen bzw. Tätigkeitsvergütungen können in Abstim-
mung mit dem Vorstand gezahlt werden. Die Zahlungen dürfen nicht unan-
gemessen sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 9 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen


Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen sowie die
Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung in der
Finanzordnung festgesetzt.
Durch Veränderung in der Rechnungslegung der Strom- und Wasseranbie-
ter werden Vorauszahlungen für Strom und Wasser zur Pflicht für alle Mitglieder.
Die Regelung aller Vorgänge im Finanzbereich wird durch die Finanz- und
Gebührenordnung des Vereins festgelegt. Diese kann nur durch die
Mitgliederversammlung geändert werden.
Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos über das
Vereinskonto abzuwickeln.

Der Kassenwart hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des
Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die
ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.

§ 10 Rechnungsprüfung


1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfgruppe, die
mindestens aus 2 Vereinsmitgliedern besteht.
2. Die Rechnungsprüfgruppe ist ein demokratisches Kontrollorgan und wird von
der Mitgliederversammlung auf unbefristete Zeit gewählt. Wählbar ist jedes
Mitglied des KGV nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sollte über die
nötige Eignung verfügen. Die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Die Rechnungsprüfgruppe ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig und wacht über die Einhaltung der Satzung. Sie prüft
unangemeldet mindestens 2mal jährlich die ordnungsgemäße
Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Finanzwirtschaft. Über
das Ergebnis informiert sie den Vorstand.
4. Ihr obliegen insbesondere folgende Prüfungen:
– Kasse
– Buchführung
– Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltsplan
– Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
5. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden
und einem Mitglied zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
6. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§ 11 Datenerfassung


Die Erfassung der Mitgliederdaten, Abrechnungsdaten und anderer erfasster
Vereinsdaten erfolgt in Schriftform und /oder elektronisch. Sie dürfen nur für die
Vereinsarbeit genutzt werden. Eine Weitergabe an Mitglieder bzw. Dritte darf nur
bei Nachweis eines berechtigten Interesses und nach einem Vorstandsbeschluss
erfolgen.

§ 12 Auflösung


1. Die Auflösung des KGV erfolgt durch Beschluss mit einer ¾ Mehrheit
sämtlicher Mitglieder.
2. Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung
nicht andere Personen dafür bestellt.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlich oder steuerlichen Gründen
notwendig werdende redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.
Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.
2. Damit die Satzung lesbar bleibt, wurde auf eine männlich/weiblich
Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind,
gelten sinngemäß auch für Frauen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein oder werden, bleiben
die anderen davon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll eine
dem Willen der Mitglieder und den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechende Regelung wirksam werden.

§ 14 Inkrafttreten


Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.11.2024
beschlossen und setzt alle bisherigen Satzungen des KGV mit ihrer
Eintragung im Vereinsregister außer Kraft. Änderungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

Wismar, 02.11.2024

Kommentare sind geschlossen.