Rahmengartenordnung

Rahmengartenordnung Kleingartenanlage „Hinter dem Mühlenteich“ der Hansestadt Wismar e.V

gültige Fassung vom 11.03.2017

Das Kleingartenwesen unseres Vereins basiert auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und den Festlegungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Fragen der kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.

Es verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die sich daraus ergebenen Vorteile fi.ir die Kleingärtner verlangen aber auch konkrete Verpflichtungen.

Das Zusammenleben in einem Verein und das gemeinsame Ziel in der Bewirtschaftung von Kleingärten erfordern Regeln für die Aufrechterhaltung von Ordnung, die Pflege und Sauberkeit in den Gärten und im gesamten Bereich der Kleingartenanlage, sowie für gut nachbarschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Rücksichtnahme.

Der Aufenthalt im Kleingarten ist geprägt durch aktive kleingärtnerische Betätigung, Erholung, Entspannung und sinnvolle Freizeitgestaltung.

Die Rahmengartenordnung stellt Mindestanforderungen dar.

Dem Verein ist es überlassen, über die Rahmenordnung hinausgehende Festlegungen zu beschließen.

Die nachstehende Rahmengartenordnung soll zeigen, wie sich der Kleingärtner in unser gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat.

Die Rahmengartenordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und des Pachtvertrages. Sie ist fiir jeden Pächter in unserer Gartenanlage bindend. · ·

I. Kleingärtnerische Bodennutzung

1. Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, d.h. die Eigenversorgung des Kleingärtners und seiner Familienangehörigen mit Gartenbauerzeugnissen.

Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung umfasst im Sinne des Bundeskleingartengesetzes die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen auf mindestens 1/3 der Gartenfläche.

2. Dauerkulturen, wie nur Rasen- und Ziergartenbepflanzungen oder nur Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, reichen nicht für die kleingärtnerische

Nutzung aus.

3. Die Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken hat einen besonderen Stellenwert gewonnen. Als wesentlicher Teil der Erholungsnutzung werden die Bebauung mit einer Gartenlaube, Terrasse, Wege und die Anlage einer Rasenfläche betrachtet. Die Erholungsnutzung darf aber der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein. Das ist die Grundbedingung für den Erhalt der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.

II. Bebauung

1. Vor dem 03. I 0.1990 rechtmäßig (genehmigte) errichtete Baulichkeiten haben Bestandschutz nach§ 20a Pkt.7 BKleingG dazu gehören Wasser und Stromversorgungsanlagen. Jeder Pächter ist verpflichtet, die in Gemeinschaftsarbeit angelegten Anlagen, wie Wasser und Elektroanlagen pfleglich zu behandeln. Zähler und Wasseruhren sind an einem geschützten und zum Ablesen geeigneten Ort anzubringen.

Ebenfalls sind Störungen im System sowie Auswechslungen von defekten Zählern und

Wasseruhren unverzüglich dem Vorstand zu melden.

Zähler und Wasseruhren unterliegen der Kontrolle durch den Vorstand sowie den

Obleuten.

Zähler und Wasseruhren müssen mit Plomben versehen sein.

2. Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Bundeskleingartengesetz, dem Pachtvertrag, sowie den Bebauungsplänen und Festlegungen der kommunalen Verwaltungen.

3. Die Errichtung bzw. Erweiterung einer Gartenlaube bedarf grundsätzlich eines schriftlichen Bauantrages an den Verein und dessen Befürwortung.

4. Sonstige bauliche Nebenanlagen, wie überdachte Freisitze, Feuchtbiotope, Planschbecken, Gewächshäusern oder Geräteschuppen, sowie der Umbau der Gartenlaube, bedürfen der Antragsstellung des Pächters und der Zustimmung durch den Vereinsvorstand. Die Größen der Baumaßnahme sind anzugeben.

5. Alle Baulichkeiten müssen sich in das kleingärtnerische Umfeld einfügen und sind stets in einem sicheren und gepflegten Zustand zu erhalten.

6. Gartenwege, Sitzplätze und Baulichkeiten nach Punkt II.4. dürfen nicht aus geschüttetem Beton angelegt werden. Der Garten muss für einen nachfolgenden Pächter gestaltbar bleiben.

III. Obstbäume und Beerensträucher

  1. Bei der Sortenwahl sind die Bodenansprüche, Klimaverträglichkeit und die vorhandene Gartenfläche zu berücksichtigen. Niederstammgehölzen; Büschen und Spindeln ist der Vorrang zu geben.

2. Bei der Pflanzung ist auf den Grenzabstand zum Nachbargarten und zu Wegen, sowie auf den notwendigen Abstand zwischen den Obstbäumen zu achten (Anlage 2).

. 3. Obstbäume und Beerensträucher sind regelmäßig durch einen fachgerechten Erziehungs­

und Auslichtungsschnittes zu pflegen.

IV. Ziergehölze

1. Ziergehölze haben im Kleingarten insoweit Bedeutung, dass sie die Gartengestaltung ergänzen und das Gesamtbild des Gartens verschönern. Sie erweitern das Angebot von Brutplätzen für Singvögel, sowie das Nahrungsangebot für Insekten, Vögel und Kleintiere. Sie sind vor allem ein gestalterisches Element. Ziergehölze bis zu einer Wuchshöhe von 2,5 m sind vorrangig zu pflanzen. Höherwachsende Ziersträucher (max. l Stück/100 qm bei einer maximalen Wuchshöhe von 4 m) müssen einen Grenzabstand von 3 m zur Gartengrenze haben.

2. Großwüchsige Nadel- und Laubbäume wie Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken, Buchen, Eichen, Weiden, Kastanien, Walnuss und andere sind im Kleingarten nicht gestattet. In den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns können solche Bäume auf Beschluss der Mitgliederversammlung angepflanzt werden.

3. Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierischen Schädlingen sind, nicht angepflanzt werden. Wacholder, Rot- und Weißdorn darf wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen gepflanzt werden. Entsprechende Informationen werden über die Fachberatung veröffentlicht.

V. Einfriedungen

1. Kleingartenanlagen sind als gemeinnützige Einrichtungen Bestandteil des öffentlichen Grüns. Die Hauptwege und Gemeinschaftsflächen sind für jeden Bürger zugänglich. Einfriedungen dienen einem angemessenen Schutzbedürfnis der Kleingärtner und dem Wunsch nach individueller Erholung.

2. Massive Einfriedungen aus Beton oder Mauerwerk auf Gartengrenzen sind nicht zulässig. Gefährliche Schutzvorrichtungen, wie Stacheldraht, Glasscherben, elektrische Zäune oder ähnliches sind verboten.

3. Die Einfriedung mit offenen Zäunen aus Maschendraht an Hauptwegen und zwischen den Gängen (maximale Höhe Im) und für den Außenzaun der Kleingartenanlage (max. Höhe 2 m) ist zulässig.

4. An Hauptwegen sind geschnittene Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,5 m und 0,5 m Breite und am Außenzaun der Kleingartenanlage mit einer maximalen Höhe bis 2,5 m gestattet.

5. Hecken sind ordnungsgemäß zu pflegen und unter Beachtung des Vogelschutzes zwischen dem 20.06 und 30.06. sowie vom 30.08. bis 15.9. zu schneiden.

6. Die Einfriedung von Sitzecken als Sicht- und Windschutz mit Pergolen, Lamellenzäunen, Riffelblenden, Rankgittern oder ähnlichen ist bis zu einer Höhe von 2,2 m gestattet. Der Abstand der Schutzwand zur Gartengrenze muss mindestens der Bauhöhe der Schutzwand entsprechen. Eine Unterschreitung dieses Grenzabstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gartennachbarn und des Vorstandes.

VI. Einhaltung von Ruhe

1. Der Kleingärtner ist verpflichtet auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei sich und seinen Angehörigen und Gästen zu achten.

2. Jegliche den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschbelästigung hat zu unterbleiben. Feierlichkeiten sind im nachbarschaftlichen Einvernehmen durchzuführen.

3. Die Nutzung lärmverursachender Werkzeuge und technische Geräte, darunter fällt auch das Rasenmähen, ist in der Gartensaison nur zu folgenden Zeiten gestattet:

Montag bis Freitag: von 8:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 20:00 Uhr

Samstag: von 10:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr

Samstag ab 18:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr ist Ruhezeit! Feiertage sind Ruhetage !

Die Gartensaison mit den genannten Einschränkungen beginnt mit Beginn der

Sommerzeit und endet mit dem Ende der Sommerzeit.

Auch bei zugestimmten Baumaßnahmen sind die Ruhezeiten einzuhalten.

4. Phonogeräte sind nur in solcher Lautstärke zu betreiben, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn kommt.

Vll. Ordnung, Sicherheit und Brandschutz

1. Die festgelegten Grenzen des Kleingartens sind von den Nachbarn zu achten. Der Kleingarten ist in einem ordentlichen Kulturzustand zu halten. Der Nachbargarten darf nicht durch Wuchs oder Samen von Wildpflanzen belastet werden.

2. Wege, öffentliche Plätze und andere Gemeinschaftseinrichtungen sind von allen Kleingärtnern pfleglich zu behandeln. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, an der Schaffung und Erhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen mitzuwirken. Eine eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.

3. Ablagerung von Gerümpel, Unrat, größeren Mengen an Baumaterial, Booten und das Aufstellen von Wohnwagen, Anhängern und Zelten (außer zeitweilig Kinderspielzelte) und anderer, dem kleingärtnerischen Zweck fremde Objekte in den Kleingärten, bzw. in der Kleingartenanlage sind nicht gestattet.

4. Lagerung von Baumaterial oder Dung außerhalb des Gartens, insbesondere auf Wegen, darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist binnen 24 Stunden zu entfernen. Eine notwendige längere Lagerung ist beim Vereinsvorstand zu beantragen. Für die Gewährleistung der Sicherheit ist der Kleingärtner voll verantwortlich.

5. Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen ist in der Regel nicht

gestattet.

Das Befahren der Wege unterliegt einer gesonderten Fahrordnung, die für jeden sichtbar bekannt gemacht wird. Sie wird jährlich den Erfordernissen angepasst.

Ausnahmen sind die Anfuhr von Baumaterialien oder Einrichtungsgegenständen für den Garten, die durch Größe und Gewicht den Transport notwendig machen.

Beim Befahren der Wege ist Umsicht geboten und Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Das Parken ist nur auf den vom Verein festgelegten Stellplätzen gestaltet. Das Parken auf Wegen ist aus Sicherheitsgründen (Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr) strikt untersagt. Tore dürfen nicht zugeparkt werden.

Für Beschädigungen der Wege oder Einrichtungen durch das Befahren haftet der

verursachende Kleingärtner.

6. Ballspielen ist nur auf den vom Verein festgelegten Spielplätzen gestattet.

In der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr ist auf die Einhaltung von Ruhe zu achten.

7. Die Nutzung von Gartenlauben zum dauernden Wohnen ist nach BKleinG nicht gestattet. Gelegentliche Übernachtungen sind zulässig.

Gartenlauben dürfen nicht zu kommerziellen und dem Kleingartenwesen entgegenstehenden, artfremden Zwecken genutzt Werden.

8. Vor dem 03.10.1990 errichtete Kamine oder Öfen in Lauben haben Bestandsschutz. Der Kleingärtner ist verpflichtet, beim Vereinsvorstand die aktuelle Betriebsgenehmigung auf Verlangen vorzulegen. Das Betreiben darf nicht zur Rauchbelästigung der Nachbargärten fuhren. Die Neuerrichtung solcher Anlagen ist nicht gestattet

9. Die Benutzung von Luftdruckwaffen ist in Kleingärten verboten.

10. Dem Vereinsvorsitzenden, den Mitgliedern des Vereinsvorstandes und den Beauftragten sowie den Obleuten ist der Zutritt zum Garten, wenn nötig auch ohne Anmeldung und ohne Beisein des Pächters, zu gestatten.

VIII. Umweltschutz

1. Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sind wichtige kleingärtnerische Ziele und liegen im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse. Einen Kleingarten zu bewirtschaften fordert ein hohes Maß an gärtnerischer Verantwortung gegenüber der Ökologie und für einen gesunden Bestand an Bäumen, Stauden oder Sträuchern und anderen Kulturpflanzen.

2. Es ist notwendig, dass sich der Kleingärtner selbstständig über Anbaubesonderheiten, Verträglichkeit und Unverträglichkeit von Pflanzen in Nachbarschaft und Mischkultur, Fruchtfolgen, tierische, bakterielle und pilzliche Schäden und Schädlinge informiert. Die Fachberater der Vereine unterstützen die Kleingärtner in beratender Funktion. Die Schulung der Fachberater der Vereine ist durch den Kreisverband zu gewährleisten.

3. Die Anwendung von Herbiziden in den Kleingartenanlagen ist untersagt.

Pflanzenschutzmittel sind schonend, unter Beachtung der Anwendungsvorschrift, insbesondere des Schutzes der Bienen und des Grundwassers, anzuwenden. Bei starkem Befall durch Schädlinge oder Pilze ist der Kleingärtner verpflichtet, Schutzmaßnahmen, wie Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu ergreifen, oder die geschädigten Pflanzen, bzw. Pflanzenteile umgehend zu entfernen.

4. Es wird empfohlen, Nistkästen für Vögel, Hummeln und Wildbienen, sowie

Vogeltränken anzulegen.

5. Die Entsorgung von Fäkalien und Abwässern darf nur über genehmigte Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben erfolgen. Das Betreiben von Biotoiletten wird bei Einhaltung der Entsorgungsvorschrift empfohlen.

6. Kleingärtnerische Abfalle sind grundsätzlich zu kompostieren. Der Kompostplatz muss mindestens 0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben. Bei Unterschreitung ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Müll und nicht kompostierbare Abfälle, bzw. verwertbare Stoffe sind der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.

7. Das Verbrennen von nicht kompostierbaren, pflanzlichen Gartenabfallen ist nur im Rahmen kommunaler Festlegungen zulässig. Die Belästigung der Nachbarn durch Rauchentwicklung ist zu vermeiden (LVO des Landes M-V über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle vom 23.08.1995). Beim Grillen ist der Brandschutz zu beachten.

8. Anfuhr von Stalldung ist vom 01. April bis 31. Mai und vom 01. September bis 31.

Oktober gestattet. Kann er nicht sofort verarbeitet werden, ist er abzudecken.

IX. Pächterwechsel

1. Kleingärten sind keine Spekulationsobjekte.

Bei Pächterwechsel veranlasst der Vorstand auf Antrag, nach ordnungsgemäßer schriftlichen Kündigung des abgebenden Pächters, die Schätzung des Wertes des Kleingartens, entsprechend der gültigen Schätzrichtlinie des Landesverbandes Mecklenburg Vorpommern· e. V durch zugelassene Schätzer des Kreisverbandes. Der Schätzwert ist Grundlage für den Kaufpreis.

2. An der Schätzung nimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes teil. Wesentlicher Zweck ist die Wahrung der Rechte und der Ansprüche des Vereins, sowie die Sicherung der Rechte des neuen Pächters und des abgebenden Pächters. Schriftliche Vereinbarungen zwischen Nachbarn und Vorstand gelten auch über den Pächterwechsel hinaus.

3. Neuverpachtungen entscheidet ausschließlich der Verein entsprechend der Satzung, bzw. Beschlüssen. Gibt es keinen Parzellenanwärter, so hat auch der abgebende Pächter ein Vorschlagsrecht.

X. Tierhaltung

1. Kleintierhaltung, sowie Kleintierzucht ist nicht gestattet.

2. Die Bienenhaltung ist in allen Kleingartenanlagen zu fördern.

3. Hunde, die sich zeitweilig mit dem Kleingärtner in der Kleingartenanlage befinden, dürfen unabhängig der Art und Größe, nicht frei auf Wegen und Plätzen herumlaufen. Sie sind von Spielplätzen fernzuhalten. Verunreinigungen durch Kot sind durch den Hundehalter sofort zu entfernen. Verstöße gegen Regeln können zum Platzverweis der Hunde aus der Kleingartenanlage führen. Das Errichten von Hundezwingern ist nicht gestattet. Die Unterbringung des Hundes in Abwesenheit des Pächters oder seiner Angehörigen ist untersagt.

4. Das Halten und Füttern von Katzen in Kleingartenanlagen ist verboten.

XI. Gemeinschaftsarbeit

1. Jeder Pächter ist verpflichtet sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen.

Laut Beschluss der Mitgliedervollversammlung vom 19.03. 2016 wurde die Höhe

der Stundenleistung für die gemeinnützige Tätigkeit von 8 Stunden auf 10 Stunden erhöht. Bei Nichtrealisierung der Stundenleistung für die gemeinnützige Arbeit werden für jede nicht erbrachte Stunde in der Jahresabrechnung 10,00 EUR berechnet.

2. Jedem Pächter ab einem Alter von 65 Jahren ist eine Antragstellung auf die

Bewirtschaftung seiner Parzelle als Seniorengarten möglich bzw. wenn eine

Schwerbeschädigung von über 50% vorliegt.

Die Antragstellung muss schriftlich beim Vorstand erfolgen.

(Erweiterung des Absatzes 2 auf Beschluss der Mitgliedervollversammlung vom

11.03.2017)

XII. Verstöße

1. Verstöße gegen die Rahmengartenordnung sind nach mündlicher Ermahnung im Wiederholungsfalle schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Sachverstößen sind Fristen zu setzen. Verstöße können im Rahmen der ausschließlichen Aufzählung des § 9 (1) Pkt. 1 BKleinG wegen vertragswidrigen Verhaltens, zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

XIll. Schlussbestimmungen

1. Die Gartenordnung wurde vom Vereinsvorstand einstimmig beschlossen.

2 Anlagen

Anlage 1

Bauzustimmungsverfahren

Das Bauzustimmungsverfahren entspricht der Landesbauverordnung

Mecklenburg-Vorpommern § 65 vom 26.04.1994. Es ist für alle Mitgliedsvereine verbindlich.

1. Bauzustimmungen sind für alle Baulichkeiten entsprechend der Rahmengartenordnung des Vereins erforderlich.

2. Gartenlauben dürfen nur in einfacher Bauweise mit höchstens 24 m² Grundfläche, einschl. überdachten Freisitzes errichtet werden (BKleinG § 3 Abs. 2).

3. Der Bauantrag ist in 2-facher Ausfertigung an den Vereinsvorstand zu stellen und muss Folgendes beinhalten:

Lageskizze innerhalb des Gartens mit konkreter Angabe des Grenzabstandes

Bauskizze (Grundriss und Ansicht mit genauen Maßen)

kurze Baubeschreibung, Fundamentausführung, Dachform, Materialart, Innenausbau.

4. Für Gartenlauben wird ein Grenzabstand von 3,00 m festgelegt.

Die maximale Bauhöhe beträgt 3,50 m über gewachsenen Boden.

Ausnahmen sind beim Verein zu machen, wo Spitzdächer genehmigt wurden.

5. Für die Bearbeitung des Bauantrages ist eine Gebühr zu entrichten, die von den

Vereinen festzusetzen ist.

  1. Baumaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung

abzuschließen.

Es ist dem Vereinsvorstand mitzuteilen.

7. Kontrollberechtigt sind der Vereinsvorstand oder der Beauftragte des

Vereinsvorstandes.

8. Festgestellte Bauordnungswidrigkeiten sind der unteren Baubehörde bei der

Kreisverwaltung zu melden.

9. Der Verein hat die Pflicht der Bauüberwachung und kann bei Bauordnungswidrigkeiten Abmahnungen erteilen, in Härtefallen Kündigungen aussprechen.

Anlage 2

Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände

Reihenent- Abstand Mindestentfernung fernung in der Reihe von der Grenze

Niederstämme, Stammhöhe.3,50- 4,002,50- 3,002,00
bis 60 cm, Viertelstamm 80 cmEinzelbaum 3,00
  Birne   
Niederstämme bis 60 cm3,00-4,003,00-4,002,00
Viertelstamm 80 cmEinzelbaum 3,00
  Quitte  3,00-4,00  2,50- 3,00  2,00
  Sauerkirsche   
Niederstamm 60 cm4,004,00- 5,002,00
  Pflaume   
Niederstamm 60 cm3,50- 4,003,50- 4,002,00
  Pfirsich/Aprikose   
Niederstamm 60 cm3,50- 4,003,002,00
  Süßkirsche  Einzelbaum   4,00
Obstgehölze in Heckenform schlanke Spindeln und andere  2,00
kleinkronige Baumformen   
  Schwarze Johannisbeere   
Büsche2,501,50- 2,001,25
  Johannisbeere rot und weiß   
Büsche und Stämmchen2,001,00- 1,251,00
  Stachelbeere   
Büsche und Stämmchen2,001,00- 1,251,00
  Himbeeren und Brombeeren   
in Spaliererziehung   
Himbeeren1,500,40-0,500,75
Brombeeren rankend2,002,001,00
aufrechtstehend1,501,000,75
  Ziergehölze  mindestens   1,00

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