Satzung

Satzung der Kleingartenanlage“ Hinter dem Mühlenteich“ der Hansestadt Wismar e.V.

Sitz: Hansestadt Wismar I 23970 Wismar, Flöter Weg 1c

§ l Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen:

Kleingartenanlage „Hinter dem Mühlenteich“ der Hansestadt Wismar e.V.

  1. Er hat seinen Sitz in Wismar und umfasst den Bereich der Gemarkung Wismar Flur Nr. 5195-5198 (teilweise)
  1. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin mit der VR 3042 eingetragen.
  1. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde der Hansestadt Wismar e.V.

§ 2 Aufgaben, Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§51 bis 68) Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.03.2017 in dem seine Aufgaben auf die Wahrnehmung der kleingärtnerischen Nutzung durch Pächter laut:

Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210), das zuletzt durch

Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBL I S. 2146) geändert worden ist, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 19.9.2006 I 2146 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (Abschnitt steuerbegünstigende Zwecke §§51 bis 68) gerichtet sind.

Das Vermögen des Vereins fällt bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke oder bei Auflösung des Vereins an den Kreisverband der Gartenfreunde der Hansestadt Wismar e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Dem Zweck des Vereins sollen vor allen dienen: Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern. Die Förderung des Kleingartenwesens, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch gärtnerische Betätigung sowie umweltfreundlicher Gestaltung von Bebauungsgebieten. Die Förderung von Kleingärten in Grünzonen sowie in Zuordnung zur Stadt und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit. Die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit Den Zusammenschluss von Kleingärten unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele. Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seiner Mitglieder zu befähigen, in rationeller Weise Qualitätserzeugnisse für den Eigenbedarf zu erzielen. Ziel ist es: Die Gemeinschaftsarbeit in der Gesamtanlage nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Schönheit zu organisieren Die Gemeinschaftseinrichtungen zu Stätten der Erholung zu machen. Der Verein gewährt im Rahmen der Möglichkeiten einschlägige Rechtsberatung und Rechtshilfe. Der Verein wirbt in der Öffentlichkeit für den nichtgewerblichen Gartenbau. In enger Zusammenarbeit mit den örtlichen

Kommunalbehörden eine Ortsplanung zu beeinflussen, die die Dauerkleingartenanlage sichert.

§ 3 Erwerbung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche, geschäftsfähige Person erwerben, die gewillt ist, die Aufnahmegebühr zu entrichten und den Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsordnung zu befolgen, mit dem Verein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen. Mitglieder können auch solche Personen werden, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis endet durch Tod oder Kündigung.

2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss so spätestens bis zum 31. Juli schriftlich erklärt werden. Begründete Kündigungen nach diesem Termin können vom Vorstand in Ausnahmefallen genehmigt werden.

3. Ist ein rechtfertigender in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand

gegeben, kann der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgen.

§ 5 Kündigung

Mahnverfahren wegen Nichtzahlung der Jahresrechnung. Entsprechend § 8 des Bundeskleingartengesetzes ist der Pächter, wenn er mit der Zahlung der Jahresabschlussrechnung in Verzug ist, anzumahnen. Im Verzug ist der Pächter, wenn die Frist für die Zahlung abgelaufen ist. Ist dieses der Fall, so ist eine schriftliche Mahnung zu fertigen und mit empfangsbedürftiger Quittung zu übersenden.

Zahlt der Pächter innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die Jahresrechnung nicht, ist die Kündigung des Pachtverhältnisses und die Vereinsmitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist möglich.

Mahnverfahren wegen erheblicher Bewirtschaftungsmängel sowie Verstöße gegen die Rahmengartenordnung.

Der Vorstand des Vereins hat nach§ 9 (l) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz bei der Feststellung von Bewirtschaftungsmängel sowie Verstöße gegen die Gartenrahmenordnung eine schriftliche Mahnung empfangsbedürftig zuzustellen. Setzt der Pächter danach sein Verhalten fort und verstößt weiter gegen die bestehenden Normen der Gartenordnung, Pachtvertrag, Satzung und Bundeskleingartengesetz, ist die ordentliche Kündigung des Pachtvertrages und die Vereinsmitgliedschaft auszusprechen. Dabei ist zu beachten, dass diese nur bis zum 30.November des Jahres zulässig ist und zum dritten Werktag im August des Jahres ausgesprochen sein muss. Wer einen Kleingarten aufgibt oder abgeben muss, hält kein Objekt in der Hand, das er auf dem freien Markt gegen ein Höchstgebot veräußern kann.

a) Entsprechend der vereinbarten Regelung im Pachtvertrag fällt der Kleingarten an den Verpächter zurück und wird von diesem an einen von ihm ausgewählten Nachfolger neu verpachtet.

b) Der aufgebende Pächter ist verpflichtet, alle zur weiteren nicht erfolgreichen oder unbrauchbaren Baulichkeiten, Anpflanzungen auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Kündigt ein Kleingärtner seinen Pachtvertrag ohne Benennung eines Nachfolgers und kann auch vom Verein keinen Nachfolger benannt werden, steht ihm nach § 547 a BGB das Wegnahmerecht zu. Das Wegnahmerecht verjährt nach 6 Monaten.

c) Dem ausscheidenden Pächter räumen wir, der Verein „ Hinter dem Mühlenteich“, das Recht ein, einen Nachfolger vorzuschlagen. Der aufgebende Pächter hat die Pflicht, eine Gartenschätzung beim Kreisverband anzumelden. Bei der Schätzung muss ein Vorstandsmitglied zugegen sein.

d) Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Pächter muss in der Zeit vom bis

31.08. des laufenden Jahres erfolgen, damit diese zum 31.11. des Jahres wirksam wird.

§ 6 Organe I Organe des Vereins sind:

der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung I Vertreterversammlung

Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen. Das betrifft insbesondere: Berichte über die Kassenlage, Jahresrechnung und Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, Erhebung von Umlagen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt §7 Nr. 6 Satz 2-3.

§ 7 Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus 5 bis7 Vereinsmitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist, den Finanz -und Vermögensverwalter, 2 bis 4 weitere Mitglieder für Vereins- und Rechtsfragen und Fachberater

a) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder und Pächter eines Gartens sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

2. Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Sie können anderen Vollmachten erteilen, bleiben jedoch zur Überwachung der Angelegenheiten verpflichtet. In rechtlichen Fragen sind der Vorstandsvorsitzende sowie sein Vertreter verantwortlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft so lange, bis ein neuer Vorstand durch seine Mitglieder -bzw. Vertreterversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand entscheidet über die Zuweisung von Gartenparzellen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 4 bis 5 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden

  1. Ein Beschluss ist ohne Zusammenkunft gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.

7. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sollen mindestens enthalten, die Namen der anwesenden Personen, die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

8. Der Ersatz tatsächlicher entstandener Aufwendungen ist zulässig. Pauschale Aufwandsentschädigungen I Tätigkeitsvergütungen können in Abstimmung mit dem Vorstand gezahlt werden. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§8 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und zwei Beisitzern. Für die Wahl der Beisitzer, die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes, das Ausscheiden, die Ab -Wieder- und Erstwahl gelten die Bestimmungen wie für den Vorstand (s. §7 Nr.3).

2. Der erweiterte Vorstand wird mindestens zweimal im Jahr einberufen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung I Vertreterversammlung

1. Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden:

die Jahresmitgliederversammlung

die außerordentliche Mitgliederversammlung

die Mitglieder-/ Vertreterversammlung

a) Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Oktober bis März stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grund stattfinden.

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden.

c) Der Jahresmitgliederversammlung obliegt es, u. a. Ordnungen für das Vereinsleben zu beschließen, die vom Vorstand zu erarbeiten sind. Die Entlastung des Vorstandes. Die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen, Verwertung und Anlegen des Vereinsvermögens sowie von Darlehen und Erhebung von Aufnahmegebühren. Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages/Finanzplan, die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Rechnungsprüfgruppe.

d) Zur Finanzierung eines Sonderbedarfes über den normalen Geschäftsbetrieb hinaus kann eine Umlage erhoben werden.

Bei der Festsetzung der Umlage darf diese das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten (Forderung des Bundesgerichtshofes AZ II ZR 91/06.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen worden ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Rechnungsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechtes sind ausgeschlossen.

4. Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:

a) eine 3I4-tel Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei Satzungsänderung, bei Austritt aus der Organisation, bei Auflösung des Vereins.

b) Eine 2/3-tel Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes.

c) Eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.

5. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von

1/5-tel der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der

2I3-tel Mehrheit bedürfen.

6. Es ist über jede Versammlung ein Protokoll zu fertigen das spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten.

§ 10 Besondere Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung. Der Ausgleichsbetrag ist ohne besondere Aufforderung bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres an den Verein zu zahlen.

§ 11Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen

1. Die Jahresbeiträge, Pacht, Umlagen uns sonstigen Zahlungsverpflichtungen setzt die Jahreshauptversammlung fest. Sie ist bis zum 30. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Beitrags, Pacht- und Umlagenzahlungen sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein ist grundsätzlich eine Bringschuld.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Durch die Veränderung in der Rechnungslegung der Strom- und Wasseranbieter müssen wir die Vorauszahlungen für Strom und Wasser zur Pflicht für alle Mitglieder erheben.

Der Zeitraum im jeweiligen Geschäftsjahr läuft von Januar-Oktober.

Die Regelung aller Vorgänge im Finanzbereich wird durch die Finanz- und Gebührenordnung des Vereins festgelegt. Diese kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

2. Alle Ein- und Ausgaben sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung seinen Stellvertreter zu unterschreiben.

3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto eingerichtet und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.

4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereines zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kasse- und Buchführung verantwortlich.

5. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvorschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.

§ 12 Rechnungsprüfung

l. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfgruppe, die mindestens aus 2 Rechnungsprüfern besteht.

2. Die Rechnungsprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

3. Die Rechnungsprüfung ist der Jahreshauptversammlung zu erstatten.

4. Der Vorstand ist verpflichtet, die für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§14 Satzungsänderungen

1.Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der im § 9 Nr. 4a festgesetzte Mehrheit beschließen.

2. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung selbstständig vorzunehmen.

3. Die durch die Mitgliederversammlung am 30.05. 1990 beschlossene Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.12.2018 neu ersetzt.

Überarbeitung: Wismar, 11.01.2019

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